AGB

Allgemeine Beratungsbedingungen der CONFER-SI
Stand März 2020

  • Geltungsbereich
  • Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der CONFER-SI (nachfolgend: Auftragnehmer oder CONFER-SI) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
  • Werden ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Auftragnehmer und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten gegenüber solchen Dritten jedenfalls die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 4 / 5 (Verschwiegenheit) und Nr. 8 (Haftung).
  • Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die CONFER-SI ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die CONFER-SI in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt haben.
  • Änderungen dieser AGB werden im laufenden Vertragsverhältnis Vertragsbestandteil, wenn CONFER-SI auf die Änderungen hingewiesen hat und der Kunde nicht ausdrücklich den Änderungen widerspricht
  • Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
  • Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, also regelmäßig nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Werken. Hat der Auftragnehmer die Ergebnisse seiner Arbeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgeblich. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet in der vereinbarten Form dargestellt sind. Unerheblich ist, ob oder wann Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
  • Maßnahmen zur Aufdeckung betrügerischer oder anderer rechtswidriger Handlungen sind genauso wenig Gegenstand des Auftrags wie die Überprüfung, ob geltende Gesetze oder Vorschriften eingehalten wurden/werden. Die Leistungen des Auftragnehmers beinhalten auch keine rechtliche Stellungnahme oder Empfehlung und der Auftragnehmer wird keine Beratung in rechtlicher oder steuerlicher Hinsicht leisten. Auch soweit der Auftragnehmer im Laufe seiner Arbeiten rechtlich relevante Sachverhalte analysiert oder bei der Erstellung seiner Arbeitsergebnisse explizit oder implizit berücksichtigt, stellt dies keine Rechtsberatung dar und kann auch nicht als solche verstanden werden.
  • Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt durch.
  • Der Auftragnehmer überprüft die von Dritten oder vom Auftraggeber mitgeteilten Tatsachen und gelieferten Daten, insbesondere Zahlen, nur auf Plausibilität. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Unterauftragnehmer zu bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Kunde ist verpflichtet, CONFER-SI auf Anforderung im Außenverhältnis von den Ansprüchen der Dritten freizustellen.
  • Leistungsänderungen
  • Der Auftragnehmer wird, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
  • Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
  • Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
  • Verschwiegenheit/Datenschutz
  • Der Auftragnehmer wahrt über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen. Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit an Dritte nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist oder er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflicht-versicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
  • Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
  • Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
  • Die Verschwiegenheitspflicht des Auftragnehmers besteht nicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits bei dem Auftragnehmer erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass von der Zertifizierungsstelle Einsicht in die bei dem Auftraggeber abgelegten und geführten Projektakten genommen wird. Der Auftragnehmer erklärt, dass die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass von der Zertifizierungsstelle Einsicht in die bei dem Auftraggeber abgelegten und geführten Projektakten genommen wird.
      • Die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers  (Berichte, Gutachten, Analysen etc.) unterliegen ebenfalls der Verschwiegenheit und sind vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber darf sie nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung (Zustimmung) an Dritte weitergeben, soweit sich diese Zustimmung nicht bereits aus dem Auftragsinhalt ergibt. Der Auftragnehmer wird die Zustimmung nicht treuwidrig verweigern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn  der Auftragnehmer das Arbeitsergebnis auf  Veranlassung des Auftraggebers direkt an den Dritten aushändigt. Im Falle einer gestatteten Weitergabe ist der Auftraggeber verpflichtet, den Dritten auf die Geltung insbesondere dieser Verschwiegenheitsverpflichtung und die Haftungs-beschränkungen gemäß Ziffer 8 hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist jedoch in allen Fällen berechtigt, seine Haftung gegenüber Dritten durch gesonderte Vereinbarung auch über die Bestimmungen in Ziffer 8 hinaus zu beschränken oder ganz auszuschließen.
  • Elektronische Kommunikation

Sollte in Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags eine Kommunikation per E-Mail erfolgen, sind Ansprüche des Auftraggebers aus dem Umstand, dass E-Mailachrichten von Dritten gelesen, verändert, verfälscht werden, verloren gehen oder mit Viren befallen sein können, ausgeschlossen. Der Inhalt von E-Mails des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter einschließlich der mit E-Mail versandten Anhänge ist nur rechtsverbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wird.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen unaufgefordert rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  • Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
  • Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
  • Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
  • Der Auftragnehmer kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche anhängig machen.
  • Die Vergütung wird im Vertrag geregelt. Die Abrechnung der Leistung erfolgt gegen Nachweis des Zeitaufwands zu den gem. Vertrag vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen, es sei denn, es wurde ein Pauschalhonorar vereinbart.
  • Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen der CONFER-SI nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist CONFER-SI berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenen Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann CONFER-SI nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den geschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann CONFER-SI dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
  • Andere Auslagen, die im Rahmen der Projekte entstehen, werden gegen Nachweis vom Auftrag-geber erstattet. Dies gilt insbesondere für Reisespesen, die in der üblichen Weise abgerechnet werden können. Insbesondere gilt, sofern nichts anderes vereinbart:
      • Bahnfahrten können von CONFER-SI  – Mitarbeitern in der 1. Klasse  durchgeführt werden,
      • Flugreisen bis 3 Stunden erfolgen, sofern möglich, Economy, Flugreisen über 3 Stunden Business
      • Gefahrene KM werden mit 0,80 EUR/km abgerechnet,
      • Verpflegungsaufwand entsprechend dem jeweils geltenden steuerlichen Höchstsatz.
  • Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  • Haftung/Haftungsfreistellung
  • Der Auftragnehmer haftet auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.  Das gleiche gilt für solche Schäden, die durch ihn selbst oder seine Erfüllungsgehilfen durch arglistiges Verhalten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, verursacht wurden. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für jeden Schadensfall begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch bis zu einer versicherten Höhe von EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Million). Die Vertragsparteien werden die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens oder eine andere angemessene Begrenzung gesondert für den jeweiligen Auftrag vereinbaren und versichern, wenn der Auftraggeber die Haftung bis zur Höchstsumme von EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Million) für nicht ausreichend erachtet.
  • Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nach dem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird, sofern der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
  • Der Auftragnehmer haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen seiner Leistungserbringung ausgesprochenen oder in den Arbeitsergebnissen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber. Weiter haftet der Auftragnehmer nicht für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die aus der Vorenthaltung, falschen Darstellung oder Verschleierung von für Leistungen des Auftragnehmers wesentlichen Tatsachen durch den Auftraggeber oder seine Mitarbeiter oder Vertreter herrühren. Auch von der Haftung für unvollständig oder unrichtig erstellte Dokumente ist der Auftragnehmer befreit, soweit die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auf Informationen beruht, die ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt worden sind und deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Auftragnehmer nicht erkennen konnte.
  • Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. In diesem Fall findet § 334 BGB Anwendung. Sind Arbeitsergebnisse unter Verstoß gegen vorstehende Nr. 4. Absatz 5 an den Dritten weitergegeben worden, ist jede Haftung des Auftragnehmers hieraus ausgeschlossen; in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter sowie der daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen freizustellen, die aus der Verwendung des Arbeitsergebnisses durch Dritte resultieren.
  • Schutz des geistigen Eigentums
  • Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen o.ä. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  • Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
  • Mängelbeseitigung
  • Soweit die Leistungen des Auftragnehmers mängelbehaftet und nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung. Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften; Nr. 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
  • Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.
  • Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit. Die gesetzlichen Rechte der Parteien bleiben unberührt.

  • Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
  • Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
  • Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
  • Sonstiges
  • Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer darf der Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.
  • Für diese Allgemeinen Beratungsbedingungen und alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Gerichtsstand – national und international – für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
  • Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Der Kunde verpflichtet sich, anstelle der eventuell unwirksamen Regelungen einer Regelung zuzustimmen, die der angedachten Regelung inhaltlich nahe kommt.

Stand März 2020